Bauwerksbuch

 Wir erstellen Ihr Bauwerksbuch nach § 128a der Wiener Bauordnung für Bestandsgebäude 

Nach der neuen Bauordnungsnovelle ist ein Bauwerksbuch für Bestandsgebäude verpflichtend anzulegen

 
Für bestehende Gebäude ist der Eigentümer verpflichtet bis zu folgenden Stichtag zu erstellen und ab den 1.07.2024 in die Bauwerksdatenbank zu regestrieren
 
 1) bis zum 31.12.2027 für Gebäude, die vor dem 1.1.1919 errichtet wurden,
  2)bis zum 31.12.2030 für alle Gebäude, die zwischen dem 1.1.1919 und dem 1.1.1945 errichtet wurden.
 
   

Wen trifft die Verpflichtung?

Für die Erstellung des Bauwerksbuchs sind alle Eigentümer bzw. die vom Eigentümer beauftragte Hausverwaltung verantwortlich.

Was hat das Bauwerksbuch zu enthalten?

 § 128a Abs4

die das Gebäude betreffenden Baubewilligungen und Fertigstellungsanzeigen oder Benützungsbewilligungen;

die Bezeichnung der Bauteile (Abs. 1), die einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen sind

den Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung sowie die Intervalle, in denen die Überprüfungen in der Folge durchzuführen sind;

die Voraussetzungen, die die überprüfenden Personen jeweils zu erfüllen haben

die Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen mit Ausnahme jener Überprüfungen, die für Bauteile nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften durchzuführen sind

ein aktuelles Verzeichnis der Baugebrechen sowie einen Plan zu deren Behebung, wenn im Zuge einer Überprüfung solche festgestellt wurden;

eine Dokumentation der Maßnahmen oder Änderungen gemäß § 118 Abs. 3.Das Bauwerksbuch ist von der Eigentümerin oder vom Eigentümer (Miteigentümerin oder Miteigentümer), wenn für das Gebäude eine Hausverwaltung bestellt ist von dieser, in elektronischer Form zu führen und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

Weitere Informationen und Beratung?

Gerne beraten wir sie bezüglich weiterer Informationen und Angebote für das erstellen eine Bauwerksbuch im Bestand 

Von Ziviltechnikern gut beraten           office@architektum.at