Bauwerksbuch
Wir erstellen Ihr Bauwerksbuch nach § 128a der Wiener Bauordnung für Bestandsgebäude
Nach der neuen Bauordnungsnovelle ist ein Bauwerksbuch für Bestandsgebäude verpflichtend anzulegen.
Wen trifft die Verpflichtung?
Für die Erstellung des Bauwerksbuchs sind alle Eigentümer bzw. die vom Eigentümer beauftragte Hausverwaltung verantwortlich.
Was hat das Bauwerksbuch zu enthalten?
§ 128a Abs4
die das Gebäude betreffenden Baubewilligungen und Fertigstellungsanzeigen oder Benützungsbewilligungen;
die Bezeichnung der Bauteile (Abs. 1), die einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen sind
den Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung sowie die Intervalle, in denen die Überprüfungen in der Folge durchzuführen sind;
die Voraussetzungen, die die überprüfenden Personen jeweils zu erfüllen haben
die Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen mit Ausnahme jener Überprüfungen, die für Bauteile nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften durchzuführen sind
ein aktuelles Verzeichnis der Baugebrechen sowie einen Plan zu deren Behebung, wenn im Zuge einer Überprüfung solche festgestellt wurden;
eine Dokumentation der Maßnahmen oder Änderungen gemäß § 118 Abs. 3.Das Bauwerksbuch ist von der Eigentümerin oder vom Eigentümer (Miteigentümerin oder Miteigentümer), wenn für das Gebäude eine Hausverwaltung bestellt ist von dieser, in elektronischer Form zu führen und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
Weitere Informationen und Beratung?
Gerne beraten wir sie bezüglich weiterer Informationen und Angebote für das erstellen eine Bauwerksbuch im Bestand
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Weitere Informationen: www.zt-architekt.at